Bereicherungsausgleich bei nichtehelicher Gemeinschaft möglich
(red/dpa). Auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann ein Partner nach der Trennung Anspruch auf finanziellen Ausgleich haben. Voraussetzung ist allerdings, dass er erhebliche Beträge investiert und so das Vermögen des anderen Partners gesteigert hat. Das Paar lebte von Mai 2009 bis September 2010 in „wilder Ehe“ zusammen. Die beiden wohnten in einem Haus, das der Frau gemeinsam mit ihrem vorherigen Lebenspartner gehörte. Nach der Trennung forderte der Mann von der Frau den Ausgleich finanzieller Leistungen.Ausgleich nur bei Werten von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung
Die Richter des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Entscheidung vom 09. Februar 2016; AZ: 3 U 8/12) lehnten das ab. Zwar könne ein solcher Anspruch grundsätzlich bestehen, doch nur dann, wenn der Partner durch erhebliche Beiträge das Vermögen des anderen Partners vermehrt habe. Dabei müsse man klar erkennen könne, dass er in die jeweiligen Dinge investiert habe, weil er davon ausgegangen sei, über längere Zeit daran teilhaben zu können. Außerdem müsse es sich um einen „Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung“ handeln.Insgesamt hatte sich für den Kauf von Büroausstattung und Möbeln sowie Investitionen in das Haus ein Betrag von 7.401,72 Euro ergeben. Vor dem Hintergrund, dass der Mann rund 3.000 Euro monatlich verdiente und mietfrei in dem Haus wohnte, konnten die Richter keinen Anspruch des Mannes erkennen.
Die Richter des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Entscheidung vom 09. Februar 2016; AZ: 3 U 8/12) lehnten das ab. Zwar könne ein solcher Anspruch grundsätzlich bestehen, doch nur dann, wenn der Partner durch erhebliche Beiträge das Vermögen des anderen Partners vermehrt habe. Dabei müsse man klar erkennen könne, dass er in die jeweiligen Dinge investiert habe, weil er davon ausgegangen sei, über längere Zeit daran teilhaben zu können. Außerdem müsse es sich um einen „Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung“ handeln.Insgesamt hatte sich für den Kauf von Büroausstattung und Möbeln sowie Investitionen in das Haus ein Betrag von 7.401,72 Euro ergeben. Vor dem Hintergrund, dass der Mann rund 3.000 Euro monatlich verdiente und mietfrei in dem Haus wohnte, konnten die Richter keinen Anspruch des Mannes erkennen.
Urheber: Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)