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Elternunterhalt

Rechtsanwalt Roland A.  Stitz

Elternunterhalt

BGH, Beschluß vom 12.02.2014   XII ZB 607/12

a)

Eine schwere Verfehlung gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB kann regelmäßig nur bei einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Pflichtigen angenommen werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 19. Mai 2004 – XII ZR 304/02 – FamRZ 2004, 1559).

b)

Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt indes nur ausnahmsweise bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts.

BGH, Beschluss v. 18.1.2017 – XII ZB 118/16

a)

Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des  Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine                       Befugnis   zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert.

b)
Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären                                Altersvorsorge  auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen.