1. Haftung des Fahrgastes einer Straßenbahn bei fehlendem Halt und Sturz
bei derAnfahrt
Kommt ein Fahrgast bei normaler Anfahrt eines Linienbusses zu Fall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Sturz auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist (OLG Frankfurt/M., NZV 2011, 199).
Es liegt ein erhebliches Mitverschulden vor, wenn es sich aufdrängt, dass gerade in dem Zeitraum des besonders gefahrträchtigen Anfahrens sicherer Halt an einer der Haltestangen hätte gesucht werden müssen und dies nicht getan wird.
Dieses Mitverschuldens kann dazu führen , dass einem Geschädigten auch keine Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 611 BGB oder § 831 BGB zustehen (OLG Hamm Urteil vom 17.02.2017, 11 U 21/16)
2. Ersatzfähigkeit eines Rückstufungsschadens in der Kfz-Kaskoversicherung
3. Bei ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugen kann keine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden
b) Der Betriebsbereitschaft eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs, also seiner ständigen Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit, kommt kein eigenständi-ger Vermögenswert zu, weshalb der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmög-lichkeit als solcher kein Schaden ist. Der Geschädigte kann für die Gebrauchsentbehrung -unabhängig vom Eintritt eines Erwerbsschadens oder darüber hinaus- keine (abstrakte oder an den Vorhaltekosten orientierte) Nutzungsausfallentschädigungverlangen.
c)Die Rechtsprechung, wonach die infolge eines zum Schadensersatz verpflichten-den Ereignisses entfallende Möglichkeit des Geschädigten, private, eigenwirt-schaftlich genutzte Sachen oder Güter plangemäß verwenden oder nutzen zu können, einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen kann, ohne dass hier-durch zusätzliche Kosten entstanden oder Einnahmen entgangen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 -GSZ 1/86, BGHZ 98, 212), ist auf die Nutzung von Sachen oder Gütern, die ausschließlich erwerbswirtschaftlich genutzt werden, nicht übertragbar.
4. Umtauschfristen für Altführerscheine
Mit der 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften tritt zum 19.03.2019 ein Fristenplan in Kraft, der zwingend den Umtausch alter Führerscheine bis spätestens 19.01.2033 nach einem zeitlichen Stufenplan für einzelne Geburts- bzw. Ausstellungsjahre vorschreibt.
Die Fristen entsprechend Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz 1) FeV für den Führerscheinumtausch:
1. Führerscheine, die vor dem 1.1.1999 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers Tag, bis zu dem umgetauscht sein muss
vor 1953 19.1.2033
1953 – 1958 19.1 2022
1959 – 1964 19.1.2023
1965 – 1970 19.1.2024
1971 oder später 19.1.2025
2. Führerscheine, die ab 1.1.1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem umgetauscht sein muss
1999 – 2001 19.1.2026
2002 – 2004 19.1.2027
2005 – 2007 19.1.2028
2008 19.1.2029
2009 19.1.2030
2010 19.1.2031
2011 19.1.2032
2012 – 18.01.2013 19.1.2033